... und - schon fast eine Januar-Tradition - unsere Flyeraktion am Rand der Ferienmesse Bern (23. bis 26.1.). Interessierte erhalten von uns Tipps und einen Flyer zu klimaschonendem Reisen.
2 Gesichter verpixelt mit fotor.com, Gratisversion
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 94a Rahmen der Wirtschaft
1 Die Natur und ihre Erneuerungsfähigkeit bilden den Rahmen für die schweizerische Gesamtwirtschaft. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur so viele Ressourcen verbrauchen und Schadstoffe freisetzen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben.
2 Bund und Kantone stellen die Einhaltung dieses Grundsatzes sicher; dabei tragen sie insbesondere der Sozialverträglichkeit im In- und Ausland der von ihnen getroffenen Massnahmen Rechnung.
Art. 197 Ziff. 132
13. Ăśbergangsbestimmung zu Art. 94a (Rahmen der Wirtschaft)
1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die durch den Konsum in der Schweiz verursachte Umweltbelastung spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 94a durch Volk und Stände die planetaren Grenzen gemessen am Bevölkerungsanteil der Schweiz nicht mehr überschreitet.
2 Diese Bestimmung gilt namentlich in den Bereichen Klimaveränderung, Biodiversitätsverlust, Wasserverbrauch, Bodennutzung sowie Stickstoff- und Phosphoreintrag.
1 SR 101
2 Die endgĂĽltige Ziffer dieser Ăśbergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.