Samstag, 15. August 2020

Genf: Versammlungsfreiheit und Repression

 

Versammlungsfreiheit in Genf: Kunstfehler und gute Jurisprudenz  von Olivier Peter, Rechtsanwalt.

Das Genfer Gesetz über Demonstrationen im öffentlichen Raum schränkt das Demonstrationsrecht am Ende des Genfersees stark ein. Zum Glück für die demokratischen Rechte weigern sich die kantonalen Gerichte, diese Fehlentwicklung zu unterstützen.

 Der Autor hat in mehreren Fällen Personen verteidigt, die unter der LMDPu strafrechtlich verfolgt und die vor Genfer Gerichten verhandelt wurden.

 1. Einführung
Nach einer Demonstration mit einigen Unruhen wurde 2012 das Genfer Gesetz über gemeinfreie Demonstrationen (im Folgenden LMDPu) grundlegend überarbeitet, wobei vor allem die straf- und zivilrechtliche Haftung des Organisators einer Demonstration eingeführt werden sollte. Letztere würden nun mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 Franken (Art. 10 LMDPu) bestraft und/oder für Schäden, die von Dritten verursacht wurden, zivilrechtlich haftbar gemacht[1]. Mit der Revision wurden verschiedene neue Straftatbestände geschaffen, so z.B. die Organisation einer unbewilligten Demonstration (Art. 3 i.V.m. Art. 10 LMDPu) oder das Verbot von Kleidung, die eine Identifizierung verhindern soll (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 LMDPu).

Trotz starker Opposition wurde dieses Gesetz von der Mehrheit des Genfer Parlaments unterstützt und nach einem Referendum an der Wahlurne bestätigt[2]. Das Bundesgericht hob jedoch eine Bestimmung auf (Art. 10A LMDPu). Dieser Artikel sah vor, dass, wenn die von der Behörde festgelegten Bedingungen nicht eingehalten wurden oder wenn die Demonstration zu ernsthaften Schäden an Personen oder Eigentum führte, der Person, der die Genehmigung erteilt wurde, fünf Jahre lang verboten werden konnte, eine andere Demonstration zu organisieren[3].

In den wenigen Jahren ihres Bestehens hat die LMDPu erhebliche Lücken und Unzulänglichkeiten offenbart. In den meisten Fällen, in denen ihre Anwendung den höheren Gerichten zur Überprüfung vorgelegt wurde, haben diese die fraglichen Entscheidungen für rechtswidrig befunden. Die Zeit scheint reif zu sein, einige der Erkenntnisse, die bereits dem vorgerichtlichen Gericht vorgelegt wurden, zu teilen und diese Argumente den Gerichten in der Hoffnung vorzulegen, dass sie gestärkt daraus hervorgehen.

 

2. Freiheit der friedlichen Versammlung

 

Jede Entscheidung, die im Rahmen der LMDPu getroffen wird, ist geeignet, die Freiheit der friedlichen Versammlung der betreffenden Person zu beeinträchtigen. Es ist daher notwendig, an den Umfang dieser Garantie zu erinnern, die als unverzichtbares Recht in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft anerkannt ist und sich aus Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden EMRK), Art. 21 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Art. 22 der Bundesverfassung und Art. 32 der Genfer Verfassung (im Folgenden Cst.-Ge) ableitet.

Der Begriff "Versammlung" bezeichnet die absichtliche und vorübergehende Anwesenheit von mindestens zwei Personen[4] , die einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringen wollen. Ein Treffen kann viele Formen annehmen: Sitzstreik, Mahnwache, Demonstrationsumzug, Fahrzeug- oder Fahrradkonvoi[5] oder sogar die Besetzung eines Gebäudes[6]. Der vorübergehende Charakter der Versammlung schließt Protestcamps, Straßensperren[7] oder andere nicht ständige Bauten[8] nicht aus. Die Versammlung kann in einem öffentlichen oder privaten Raum stattfinden[9]. Die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, gilt auch für Demonstrationen, die nicht genehmigt sind oder außerhalb der von der Behörde auferlegten Bedingungen stattfinden[10]. Schließlich können sich auch juristische Personen auf dieses Grundrecht berufen[11].

Der völkerrechtlich garantierte Schutz ist auf "friedliche" Treffen beschränkt. In diesem Zusammenhang ist die Absicht der Person oder des Kollektivs, die die Versammlung organisieren, entscheidend. Es muss die Bereitschaft vorhanden sein, ein friedliches Treffen abzuhalten, oder, umgekehrt, das Fehlen einer gewalttätigen Absicht[12]. Der Begriff "friedlich" sollte nicht restriktiv ausgelegt werden. Eine Demonstration bleibt auch dann friedlich, wenn "ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, Dritte zu belästigen oder zu beleidigen oder die Aktivitäten eines Teils der Bevölkerung zu behindern oder zu verhindern"[13]. So hat beispielsweise die Europäische Menschenrechtskommission (im Folgenden "die Kommission") entschieden, dass die Blockade einer Straße durch einen Sitzstreik mit dem Ziel, den Zugang zu Militäranlagen zu verhindern, nicht als Gewalttat angesehen werden kann[14]. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachstehend "Gerichtshof" genannt) hat dasselbe Urteil im Fall der mehrstündigen Blockade einer Brücke mit Fahrzeugen[15] und für Personen gefällt, die ohne Genehmigung demonstrieren, sich weigerten, die Durchfahrt von Polizisten zu ermöglichen[16]. Was die mögliche Begehung von Gewalttaten während einer Versammlung anbelangt, so stellte die Kommission in einem Grundsatzbeschluss fest, dass "die Möglichkeit gewaltsamer Gegendemonstrationen oder die Möglichkeit, dass sich Extremisten mit gewalttätigen Absichten, die nicht Mitglieder der organisierenden Vereinigung sind, der Demonstration anschließen, als solche dieses Recht nicht aufheben kann "[17].

Die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, ist jedoch kein absolutes Recht. Sie kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese durch das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage und eines öffentlichen Interesses sowie durch die Achtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerechtfertigt sind.

 

3. Einige der Probleme, die sich aus der Genfer Praxis ergeben

 

3.1 System der Vorabgenehmigung

 

Das Genfer Recht sieht vor, dass jede Veranstaltung im öffentlichen Bereich der Pflicht unterliegt, eine vorherige Genehmigung der kantonalen Behörde einzuholen (Art. 3 LMDPu). Dieses System unterscheidet sich zum Teil von dem der anderen französischsprachigen Kantone, die eine kommunale Zuständigkeit für Veranstaltungen vorsehen. Zumindest einige Städte sehen jedoch auch eine vorherige Genehmigung vor[18].

Dabei haben der Genfer Gesetzgeber und die anderen betroffenen Gemeinden unter den bestehenden Regulierungsmöglichkeiten die restriktivste Option gewählt. Viele Staaten haben sich in der Tat für das System der Vorabgenehmigung entschieden und verlangen nur, dass die Behörden im Voraus über die Absicht, eine Versammlung abzuhalten, informiert werden, ohne dass eine formelle Genehmigung eingeholt werden muss[19]. Einige ausländische Rechtsvorschriften sehen auch die Freiheit vor, sich zu treffen, ohne informieren oder eine Genehmigung beantragen zu müssen, wenn die Zahl der Personen begrenzt ist[20] oder wenn es sich um spontane Treffen handelt[21].

Die Kommission unabhängiger Experten für Verfassungsrecht des Europarates (im Folgenden Venedig-Kommission genannt) ist ebenfalls der Ansicht, dass "ein System der Beantragung von Genehmigungen wahrscheinlich anfälliger für Missbrauch ist", und hat die Staaten ermutigt, ihr innerstaatliches Recht so zu ändern, dass sie sich mit einer vorherigen Ankündigung zufrieden geben[22]. Dieses Ersuchen scheint vom Gerichtshof geteilt zu werden, der die Aufgabe des Vorabgenehmigungssystems durch Russland zugunsten des Ankündigungssystems offen begrüßt hat.[23]

Auch wenn das System der Vorabgenehmigung an sich nicht gegen die Freiheit der friedlichen Versammlung verstößt, so ist es doch restriktiver als das in der Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates geltende System und steht im Widerspruch zu den Empfehlungen internationaler Organisationen. In diesem Punkt war das Genfer Gesetz im Übrigen vom UNO-Berichterstatter für die Freiheit der friedlichen Versammlung ausdrücklich kritisiert worden, der die Behörden daran erinnerte, dass "die Ausübung der Grundfreiheiten nicht von einer vorherigen Genehmigung der Behörden abhängig gemacht werden sollte "[24].

 

3.2 Verweigerung der Genehmigung eines angefragten Ortes oder einer Route

 

Das Genfer Recht sieht vor, dass die Verwaltungsbehörde die Befugnis hat, "den Ort oder die Route der Demonstration" zu bestimmen (Art. 5 Abs. 2 der Akte), insbesondere um sicherzustellen, dass "die Route keine unverhältnismäßige Gefahr für Personen und Gegenstände darstellt und es der Polizei und ihren Mitteln ermöglicht, auf der gesamten Strecke einzugreifen" (Art. 5 Abs. 3 der Akte).

So weigern sich die Behörden häufig, den Versammlungsort oder die beantragte Route zu genehmigen, und versuchen, die Demonstration von dem vom Protest betroffenen Ort oder vom Stadtzentrum weg zu verlegen. Solche Vorgehensweisen stellen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit dar. Die Verhältnismäßigkeit dieser Praxis muss mit besonderer Strenge beurteilt werden, wobei das Interesse zu berücksichtigen ist, an dem gewünschten Ort, z.B. dem Sitz einer Botschaft oder einer internationalen Organisation, zu demonstrieren, auch weil die Versammlung sonst ihren symbolischen Charakter verlieren könnte[25]. Dies ist umso notwendiger, als das Völkerrecht dem Staat die Verpflichtung auferlegt, die Abhaltung der Versammlung an dem beantragten Ort zu erleichtern, wenn es sich bei diesem Ort um einen der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Ort handelt[26] , und ganz allgemein die Ausübung der Freiheit, sich friedlich zu versammeln, zu gewährleisten, indem er die erforderlichen Maßnahmen und Schritte ergreift, um auf mögliche Gefahren für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit der an der Tagung teilnehmenden Personen zu reagieren[27].

Abgesehen von Ausnahmefällen stellt die Weigerung, eine Demonstration auf der beantragten Route oder am beantragten Ort zuzulassen, eine unverhältnismäßige Einschränkung und damit eine Verletzung der Freiheit, sich friedlich zu versammeln, dar.

 

3.3 Organisieren einer unbewilligten Demonstration

 

Das Demonstrationsgesetz sieht eine allgemeine Strafbestimmung vor, nach der eine Person, die es versäumt hat, eine Demonstrationsgenehmigung zu beantragen oder deren Inhalt nicht eingehalten hat, mit einer Geldstrafe bestraft wird (Art. 10 LMDPu).

Unerlaubte Zusammenkünfte sind in Genf nach wie vor zahlreich, wahrscheinlich als Folge der besonders strengen Anforderungen und Verantwortlichkeiten, die von der LMDPu auferlegt werden. Bei nicht genehmigten Demonstrationen identifiziert die Polizei in der Regel eine Person, von der sie vermutet, dass sie Organisatorin der Versammlung ist, oder droht sogar damit, die Ausweispapiere aller Anwesenden zu verlangen, wenn sich niemand von ihnen als Verantwortlicher der Veranstaltung meldet. In der Folge werden diese angeblichen "Geständnisse", die in einem zusammenfassenden Bericht festgehalten werden, als Grundlage dafür herangezogen, dass das Ordnungsbussenamt der benannten Person eine Geldstrafe von mehreren hundert Franken auferlegt.

Die Rechtswidrigkeit dieser Praxis wurde bei mehreren Gelegenheiten vom Strafgericht festgestellt, das befand, dass Aussagen, die in einem einfachen Polizeibericht festgehalten wurden, nicht verwendbar sind[28] . Wenn die Versammlung offen von einer juristischen Person, wie einem Verband oder einer politischen Partei, vertreten wird, kann es sein, dass letztere - und nicht eine natürliche Person, die an Ort und Stelle interveniert - zur Verantwortung gezogen werden muss[29].

 

Selbst bei Vorliegen ausreichender Beweise, um die Organisation einer unbewilligten Versammlung einer bestimmten Person zuzuordnen, muss die Verhängung einer Geldbuße dennoch als verhältnismäßig und daher, in den Worten des Gerichts, als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen werden. Der Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass "eine rechtswidrige Situation wie die Organisation einer Demonstration ohne vorherige Genehmigung nicht unbedingt einen Eingriff in die Ausübung ... [des] Rechts auf Versammlungsfreiheit rechtfertigt". Er vertrat die Auffassung, dass die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion im Zusammenhang mit einer Demonstration "einer besonderen Rechtfertigung bedarf" und dass die Verhängung einer Geldbuße in Ermangelung von Gewalttaten oder schweren Störungen einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt[30].

Daher steht die Verhängung einer Geldbuße gegen eine Person, die es versäumt hat, eine Genehmigung zum Nachweis zu beantragen, nicht im Einklang mit Artikel 11 EMRK, wenn keine Gewalttaten oder schwere Störungen der öffentlichen Ordnung vorliegen.

 

Eine Demonstration gegen die WTO am 16. Mai 1998 in Genf. Das Foto stammt aus dem Album "Nos reves sont plus longs que vos nuits", einer Fotosammlung der Agentur Interfoto, die 2018 von Editions d'en bas veröffentlicht wurde.

 

 

 

3.4 Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration

 

Die Genfer Behörden legten Art. 10 LMDPu zunächst als Straftatbestand der "ungenehmigten Demonstration" aus. Wer während einer unbewilligten Demonstration kontrolliert wurde, musste mit einer Geldstrafe von mehreren hundert Franken rechnen. Diese bedauerliche Praxis scheint im Jahr 2017 beendet worden zu sein, als das Polizeigericht einen Grundsatzentscheid erließ, in dem es daran erinnerte, dass "die bloße Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration nicht strafbar ist"[31]. Das Polizeigericht entschied auch, dass der Straftatbestand der "Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration nicht strafbar ist".

 

Darüber hinaus ist es nicht ungewöhnlich, dass das Ministerium für Öffentlichkeitsarbeit, das nicht in der Lage ist, Täter der während einer Demonstration begangenen Schäden ausfindig zu machen, ein Verfahren wegen des Straftatbestands des Aufruhrs (Art. 260 des Strafgesetzbuches) gegen Personen einleitet, die lediglich an der Kundgebung teilgenommen haben.

Die Anwendung dieser Bestimmung wirft auch ernsthafte Probleme auf in Bezug auf die Freiheit, sich friedlich zu versammeln: Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "das Recht, sich friedlich zu versammeln, nicht wegen sporadischer Gewalt oder anderer strafbarer Handlungen Dritter im Zusammenhang mit einer Demonstration ausgesetzt wird, vorausgesetzt, dass die betreffende Person hinsichtlich ihrer Absichten oder ihres Verhaltens friedlich bleibt"[32]. Es gibt kein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis, das die Verhängung einer Sanktion gegen eine Person rechtfertigen könnte, die während einer Demonstration persönlich keine verwerfliche Handlung begangen hat, selbst wenn diese entglitten ist[33]. Diese Position wird von der Venedig-Kommission bestätigt, die feststellt, dass "Teilnehmer an einer Versammlung, die selbst keine Gewalttat begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt werden sollten, auch wenn andere Teilnehmer Gewalt ausgeübt oder Unruhe gestiftet haben[34].

Fällt die Demonstration in den Geltungsbereich der Freiheit, sich friedlich zu versammeln, und liegen keine Beweise für eine Beteiligung des Betroffenen an einem möglichen Schaden vor, so verstoßen die Einleitung eines Strafverfahrens und die Verhängung einer Sanktion wegen des Straftatbestands des Aufruhrs gegen das Völkerrecht.

 

3.5 Auflösung durch die Polizei

 

Das Genfer Recht sieht die Möglichkeit vor, dass die Polizei "im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit" (Art. 6 § 3 LMDPu) jede Demonstration, die nicht genehmigt ist oder die Bedingungen der Genehmigung nicht erfüllt, auflösen kann.

Der allgemeine Charakter der Möglichkeit, Demonstrationen aufzulösen, ist aus völkerrechtlicher Sicht höchst problematisch. Wie das Gericht festgestellt hat, ist selbst dann, wenn eine Demonstration nicht genehmigt ist, eine Auflösung der Versammlung nur dann möglich, wenn die Gruppe der Demonstranten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die über "mögliche Störungen der öffentlichen Ordnung" hinausgeht. Dem Gerichtshof zufolge "ist es wichtig, dass die staatlichen Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber friedlichen Zusammenkünften an den Tag legen, wenn keine Gewalttaten seitens der Demonstranten vorliegen", auch wenn solche Zusammenkünfte nicht genehmigt werden[35].

Art. 6 § 3 LMDPu ist in seiner jetzigen Fassung völkerrechtswidrig. In Ermangelung von Gewalttaten oder schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung stellt die Auflösung einer Demonstration einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer dar und ist daher rechtswidrig.

 

3.6 Vermummung

 

Nach Genfer Recht wird mit einer Geldstrafe bestraft, wer an einer Demonstration teilnimmt und Schutzkleidung, die eine Identifizierung verhindern soll, Schutzausrüstung oder eine Gasmaske trägt (Art. 6 Abs. 1 Bst. a cum Art. 10 LMDPu)[36]. Die breite Anwendung dieser Bestimmung hat bereits zu mehreren willkürlichen Entscheidungen geführt. So wurden beispielsweise Geldstrafen gegen Personen verhängt, die eine Kapuzenjacke trugen[37] oder gegen eine andere Person, die eine Baskenmütze und einen Schal trug[38] wobei vermerkt wurde, dass beide Demonstrationen im Winter stattfanden und diese Entscheidungen vom Polizeigericht aufgehoben wurden.

 

Das Bundesgericht hat kürzlich anerkannt, dass die Einschränkung des Rechts, sein Gesicht zu verbergen, einen Eingriff in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit darstellt[39]. Und zwar insofern, dass das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und erläutert[40].

Der Hohe Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Behörden die Verschleierung des Gesichts bei politischen Demonstrationen tolerieren müssen. Da keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, muss "die Strafbarkeit von Demonstranten mit bedecktem Gesicht" ausgeschlossen werden[41]. In Ermangelung des Nachweises einer konkreten Gefahr für die öffentliche Ordnung ist die Verhängung einer Geldbuße für das Verbergen des Gesichts unter Art. 6 § 1 LMDPu eine Verletzung der Versammlungsfreiheit.

 

4. Schlussfolgerung

 

Es ist eine traurige Tatsache, dass die Genfer Verfassung zwar vorsieht, dass "die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung geachtet, geschützt und verwirklicht werden müssen" (Art. 4l Cst-GE), die kantonale Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf Demonstrationen jedoch mit der Freiheit, sich friedlich zu versammeln, unvereinbar ist.

Zwar wurden, wie kürzlich vom Sprecher der Genfer Justiz zugegeben wurde, alle in Anwendung der LMDPu erlassenen Strafbefehle, die angefochten wurden, anschließend vom Strafgericht aufgehoben[42]. Dies hat zu mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Freisprüchen zwischen 2016 und 2018 geführt. In einigen wenigen weiteren Fällen, die dem Verfasser bekannt waren, wurden die Strafbefehle nach Widerspruch direkt zurückgewiesen.

Nichtsdestotrotz bleibt die Tatsache bestehen, dass Bürokratie, Polizeischikane und das Risiko langwieriger und komplizierter Verfahren bereits einen abschreckenden Effekt auf jeden haben, der eine Demonstration organisieren oder an einer solchen teilnehmen möchte[43]. Die systematische Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen durch die Genfer Gerichte ist zwar ein begrüßenswerter Schritt, sollte uns aber nicht die bereits erfolgten Verletzungen und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Ausübung eines Rechts vergessen lassen, das für jeden demokratischen Staat von wesentlicher Bedeutung ist. Das Problem sollte vorher gelöst werden, durch eine Änderung der Praxis und vor allem durch eine zweite Gesetzesrevision. Diese Revision, die im Gegensatz zur vorhergehenden auf die Verwirklichung der Grundrechte abzielt.

 

 

 

Vgl. auch https://www.amnesty.ch/de/themen/menschenrechtsverteidiger/dok/2020/demonstrationsfreiheit-wichtiges-mittel-fuer-die-verteidigung-der-menschenrechte



[1]                Das Bundesgericht hat entschieden, dass die zivilrechtliche Haftung des Veranstalters den Voraussetzungen von Artikel 41 des Obligationenrechts unterliegt, was ein persönliches Verschulden voraussetzt. Urteil in der Rechtssache TF 1CL.225/2012 vom 10.7.2013, c. 4.

[2]                Für weitere Einzelheiten zum Adoptionsverfahren, dt. TF1C_225/2012, k.A.

[3]                TFlC_225/2012,c. 6.

[4]                 CDLAD (2010) 020, S. 22, § 16. Die LMPDu legt keine Mindestzahl von Personen fest, die als eine Versammlung angesehen werden. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass die Verteilung von Flyern oder die Sammlung von Unterschriften nicht genehmigungspflichtig ist, "wenn sie von einer oder mehreren isolierten Personen ausserhalb ortsfester Anlagen durchgeführt wird" (Art. 5 RMDPu).

[5]                CDL-AD (2010) 020, S. 22, § 17, Anmerkungen 42 und 23.

[6]                CrEDH "Cissé c. Frankreich", Nr. 51346/99, 9. April 2002, §40.

[7]                 Interamerikanische Menschenrechtskommission: Bericht des Büros des Sonderberichterstatters für Meinungsfreiheit (2008), § 70.

[8]                 IBbd., S. 24, § 18.

[9]                 IBid. Genfer Recht gilt nur für Versammlungen "im öffentlichen Bereich" (arr. 2 LMDPu). Diese Definition muss in Übereinstimmung mit dem Gesetz über das Gemeingut interpretiert werden und schließt öffentliche Straßen, Seen und Flüsse sowie Eigentum ein, das nach anderen Gesetzen zum Gemeingut erklärt wird (Art. 1 LMDPu).

[10]              10CrEDH "Cissé gegen Frankreich", § 50.

[11]              Venedig-Kommission, Leitlinien für die Freiheit der friedlichen Versammlung, Venedig, 4. Juni 2010, CDL-AD (2010)020, S. 7

[12]              Comm EDH "Christen gegen Rassismus und Faschismus" gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 8440/78, Beschluss vom 16. Juli 1980. EGMR "Gülcü gegen die Türkei", Nr. 17526/10, 19. Januar 2016, § 97.

[13]              Venedig-Kommission, Richtlinien über die Freiheit der friedlichen Versammlung, Venedig, 4. Juni 2010, CDL-AD (2010) 020, S. 8.

[14]              Komm. EDH "G. gegen Deutschland", Nr. 13079/87, Entscheidung vom 6. März 1989.

[15]             CrEDH "Eva Molnar gegen Ungarn", Nr. 10346/05, 7. Oktober 2008.

[16]             CrEDH "Oya Araman gegen die Türkei", Nr. 74552/01, 5. Dezember 20l6, §40.

[17]              EDH "Christen gegen Rassismus und Faschismus gegen das Vereinigte Königreich", Nr. 8440/78, Beschluss vom 16. Juli 1980.

[18]              Dies ist der Fall in Freiburg (Art. 12 Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Freiburg) oder in Lausanne (Art. 41 Allgemeine Polizeiverordnung der Gemeinde Lausanne).

[19]              Dies gilt insbesondere für die Republik Moldau oder Polen, vgl. Gesetz über Versammlungen, Polen, Art. 6 § 1.

[20]              Was den öffentlichen Bereich anbelangt, so befreit die Republik Moldau die Personen, die eine öffentliche Versammlung initiieren, von der Pflicht, die Versammlung anzukündigen, wenn die vorgesehene Anwesenheit weniger als 50 Personen beträgt. Artikel 3 und 12 § 5 Gesetz über öffentliche Versammlungen, Republik Moldau.

[21]              Siehe Fußnote 18.

[22]             CDL-AD (2010) 020, S. 22, § 119.

[23]              Vgl. EGMR "Barankewitsch gegen Russland", Nr. 10519/03, 26. Juli 2007, § 28.

[24]              UN Sonderberichterstatterin für die Freiheit, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, 9. März 2012, Mitteilung.

[25]             Arret du Tribunal administratif genevois, 16. August 2005, ATA/552/2005, § 10.

[26]             CDL-AD (2010) 020, S. 24, § 19.

[27]              CrEDH, Abteilung Forschung, Artikel 11: Die Durchführung von öffentlichen Versammlungen in der Rechtsprechung der Cowt, Conseil de l'Europc 2013, § 13 ff.

[28]              "Die Aussagen, welche die Polizei über [X.] zu Protokoll gibt, können nicht gegen ihn verwendet werden, wenn sie nicht in einem formellen Protokoll gegengezeichnet wurden und der Angeklagte nicht den Anschein hat, vor seiner Aussage über seinen Status und seine Rechte informiert worden zu sein". TPol-Urteil, 12. Juni 2017 (P/1902/2017), c. 1.3.2. Bestätigt durch das TPol-Urteil vom 29. Januar 2019 (P/3888/2018), c. 1.2.3.

[29]              Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Gesetzestext, der ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, einer natürlichen Person "in der Eigenschaft als Bevollmächtigter einer juristischen Person" eine Vollmacht zu erteilen und damit die Haftung der juristischen Person zu übernehmen (Art. 4 Abs. 1 LMDPu).

[30]             CrEDH "Marineinfanterie gegen Russland", Nr. 29580/12 et al. 15. November2018,§ 143-146.

[31]             Urteil TPol, 18. August 2017 (P/8486/2017), S. 4, gegen B.C.B.

[32]             CrEDH "Ziliberberg gegen Moldawien", Nr. 61821/00, Entscheidung über die Zulässigkeit, 4. Mai 2004, S. 10.

[33]             CrEDH "Ezelin gegen Frankreich", Nr. 11800/85, 26. April 1991, §53. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht eine Verletzung von Artikel 11 EMRK bei Vorliegen einer bloßen Verwaltungswarnung fest.

[34]              Venedig-Kommission, Richtlinien für die Freiheit" friedlicher Versammlungen, 2' Hrsg., Venedig, 4. Juni 2010, CDL-AD (2010)020, § 111.

[35]             CrEDH "Urcan gegen die Türkei", Nr. 23018/04 und andere, 17. Juli 2008, § 32.

 

[36]              Von diesem Verbot kann nur abweichen, wer zuvor einen Antrag auf Genehmigung beim Sicherheitsministerium stellt (Art. 4 RMDPu).

[37]             Urteil TPol, 18. August 2017 (P/8486/2017), c. 1.2.1.

[38]              TPol-Urteil, 27. April 2018 (P/23846/2017), (nicht rechtskräftig).

[39]              Urteile 1C_211/2016 und 1C_212/2016 vom 20. September 2018 in Bezug auf das Tessiner Gesetz über das Verbergen des Gesichts.

[40]              1C_211/2016, c. 5.4.5; ATF 117 la 472, c. 3.

[41]              1C_211/2016, c. 5.4.5, trans. nach Verfasser.

[42]              Zitat aus dem Artikel "Des concrevenants systématiquement acquit-tcs", veröffentlicht in Le Courrier, 2. Januar 2019 (https://lecourrier.ch/2019/01/02/ notes-de-frais-lorganisateur-de-la-manif-amende/).

[43]              EGMR "Nemzow gegen Russland", Nr. 1774/11, 31. Juli 2014, §78