Samstag, 20. August 2022

Klimafonds-Initiative von SP und Grünen. Lancierung geplant für Sommer / Herbst 2022







Entwurf Initiativtext

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert
(unter Vorbehalt von Änderungen durch die Bundeskanzlei):

Art. 103a Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik

1 Im Einklang mit den internationalen Klimaabkommen bekämpfen Bund, Kantone und Gemeinden die menschengemachte Klimaerwärmung und ihre gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Folgen. Sie sorgen für eine sozial gerechte Finanzierung und Umsetzung der Massnahmen.

2 Der Bund unterstützt insbesondere:

a.  die Dekarbonisierung von Verkehr, Immobilien und Wirtschaft

b.   den sparsamen und effizienten Energieverbrauch sowie die Stromversorgungssicherheit und den dafür nötigen Ausbau der erneuerbaren Energien

c.   die für die Dekarbonisierung notwendigen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen

d.   die negativen Emissionen, insbesondere durch natürliche Karbonsenken

e.   die Stärkung der Biodiversität insbesondere zur Bekämpfung der Folgen der Klimaerwärmung.

3 Für die Finanzierung der bundeseigenen Vorhaben und für finanzielle Beiträge an die Vorhaben von

Kantonen, Gemeinden und Dritter verfügt der Bund über einen Investitionsfonds. Der Fonds oder von ihm beauftragte Dritte können auch Kredite, Garantien oder Bürgschaften gewähren.

4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art 197 Ziff. XX

Übergangsbestimmung zu Art. 103a

Der Fonds gemäss Art. 103a Abs. 3 wird vom Bund spätestens ab dem dritten Jahr nach Annahme der Volksinitiative bis 2050 jährlich mit Mitteln in der Höhe von 0,5% bis 1% des Schweizerischen Bruttoinlandproduktes gespeist. Dieser Betrag wird im Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben gemäss Art. 126 BV Abs. 2 nicht mitgerechnet. Er kann angemessen gesenkt werden, wenn die Schweiz ihre nationalen und internationalen Klimaziele erreicht hat.